SATZUNG des Wirtschafts- und Verkehrsvereins e.V. RIMBACH im Odenwald

Das Bestreben des Wirtschafts- und Verkehrsvereins soll es sein, das Ansehen der Gemeinde Rimbach in wirtschaftlicher und kultureller Beziehung zu heben sowie den Fremdenverkehr zu fördern. Die Mitglieder sollen immer daran denken, dass persönliche Vorteile aus der Mitgliedschaft nicht entstehen dürfen und der Wirtschafts- und Verkehrsverein ein uneigennütziges Dienen erfordert.

Der Verein ist gewillt, überparteilich und ohne ansehen der Person auf der Grundlage des Rechts der Gemeinde zu dienen.

-Allgemeines-

§ 1 Der Verein führt den Namen: Wirtschafts- und Verkehrsverein e.V. Rimbach/Odenwald. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 -Sitz- Der Verein hat seinen Sitz in Rimbach/Odenwald.

§ 3 -Aufgaben des Vereins- Die Kunst und das kulturelle Leben der Gemeinde zu fördern. Märkte, Ausstellungen und Gemeinschaftswerbungen durchzuführen. Den Fremdenverkehr zu fördern. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

§ 4 -Mitgliedschaft- Mitglied kann jede unbescholtene volljährige Person sowie die örtlichen Vereine werden. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

§ 5 -Ehrenmitgliedschaft- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

§ 6 -Ende der Mitgliedschaft- Durch freiwilligen austritt. Dieser erfolgt durch Erklärung gegenüber dem vorstand. Sie wird erst wirksam am ende des Geschäftsjahres. Durch Ausschluss durch den Vorstand wegen Vereinsschädigung. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu Durch den Tod. Mit Austritt erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte. Beiträge werden nicht zurückerstattet. Mitglieder, die ihren Beitrag trotz Mahnung schuldhaft nicht entrichten, sind aus dem Verein ausgeschlossen.

§ 7 -Mitgliedsbeiträge- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

§ 8 Die Mittel für die Vereinsziele werden aufgebracht durch: Beiträge der Mitglieder, Erträge aus Veranstaltungen, Private und öffentliche Spenden und Zuwendungen. Sie dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Die Mitglieder sind unter anderem berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,

alle Vorteile zu genießen, die der Verein seinen Mitgliedern bietet oder erwirken kann.

§ 10 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in allen seinen Bestrebungen zu unterstützen und die Beiträge nach § 7 im Laufe des I. Quartals des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 11 Mitgliederrechte können erst dann gerichtlich geltend gemacht werden, wenn zuvor eine Anrufung der Mitgliederversammlung stattgefunden hat, diese über den Streitfall entschieden oder schuldhaft innerhalb zweier Monate nach Anrufung keinen Beschluss gefasst hat.

Organe des Vereins
Vorstand

§ 12 Die Angelegenheiten des Vereins leitet ein Vorstand, bestehend aus:

  • dem Vorsitzenden, mindestens 1, maximal 3 stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Rechner
  • dem Schriftführer

als geschäftsführender Vorstand aus einer Zahl von Beisitzern, die die Mitgliederversammlung festsetzt.

Um die Geschäfte schneller erledigen zu können, kann der Vorstand aus den Vereinsmitgliedern Ausschüsse berufen. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind bei Vertragsabschlüssen nur zusammen vertretungsberechtigt.

§ 13 Die Wahl des Vorstandes geschieht in der ordentlichen Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder 14 Tage vorher schriftlich einzuladen sind. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist zulässig. Über das Wahlverfahren entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 14 Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter oder der Geschäftsführer leitet den Verein in allen seinen Angelegenheiten, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung. Der Rechner führt das Rechnungsbuch und erstellt die Jahresrechnung. Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis 31.12. eines Jahres. Der Schriftführer führt die Protokolle, sie sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Dem Geschäftsführer obliegen die anfallenden geschäftlichen Belange schriftlicher oder mündlicher Art.

§ 15 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

§ 16 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 17 Der Vorstand ist an die Weisung der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 18 Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes im Laufe einer Wahlperiode aus, so kann der Vorstand an dessen Stelle einen Vertreter bestellen, jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 19 Mitgliederversammlung. Im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, in welcher über das vergangene Jahr Bericht zu erstatten ist, sowie die Rechnung offen gelegt wird. Die Kasse ist vor der Mitgliederversammlung von 2 Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen und das Ergebnis bekannt zu geben.

§ 20 Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher schriftlich erfolgen. Jede berufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 21 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter Angaben der Gründe jederzeit durch den Vorstand berufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Sie hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung mit Angaben der Gründe beim Vorstand beantragen. Die Einladungsfrist beträgt in beiden Fälle 8 Tage. Sie erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

§ 22 Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, nicht nur in der Mitgliederversammlung, sondern auch im Laufe des Jahres, zur Förderung von Vereinszwecken, Vorschläge an den Vorstand zu machen.

Anträge für die Mitgliederversammlung sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 23 Für die Ausführung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse hat der Vorstand zu sorgen.

§ 24 Satzungsänderung-Anträge zur Satzungsänderung können nur vor der Festsetzung der Mitgliederversammlung erfolgen und müssen schriftlich dem Vorstand vorgelegt werden. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 25 Die Auflösung des Vereins kann in einer eigens zu diesem Zweck berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn 2/3 sämtlicher Vereinsmitglieder dafür stimmen. Sind bei dieser Versammlung nicht 2/3 Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von 3 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

§ 26 Nach beschlossener Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Rimbach zu. Dieses darf jedoch nur zu den seitherigen Vereinszwecken verwendet werden.

Stand 03/2014 – Angaben ohne Gewähr